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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Hezinger Maschinen GmbH (nachfolgend: Hezinger)


 I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen HEZINGER Maschinen GmbH (nachfolgend "HEZINGER") und dem Käufer, einschließlich aller zukünftigen Geschäfte. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden keine Anwendung, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote von HEZINGER sind freibleibend und unverbindlich. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind annähernde Werte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Bestellungen des Käufers sind bindend. Eine Auftragsbestätigung erfolgt entweder schriftlich oder durch die Lieferung bzw. Rechnungsstellung sofern der Käufer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht
  3. Ist der Käufer Kaufmann, ist die schriftliche Bestätigung von HEZINGER für den Vertragsinhalt maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

  1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von HEZINGER ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Käufers verlängern die Lieferzeit entsprechend.
  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
  3. Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, von HEZINGER nicht zu vertretender und trotz zumutbarer Anstrengungen nicht abwendbarer Umstände (z. B. Betriebsstörungen, Ausfall von Zulieferern trotz sorgfältiger Auswahl) verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit HEZINGER die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dauert das Hindernis länger als 16 Wochen an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
  4. Bei Lieferverzug aus Verschulden von HEZINGER kann der Käufer eine Entschädigung von 0,5 % pro Woche Verzögerung, maximal 5 % des Werts der verspäteten Lieferung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Käufer HEZINGER nach Fälligkeit schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HEZINGER sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstigen Kosten.
  2. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen

V. Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht mit Verladung oder Versandbeginn auf den Käufer über, auch bei Teillieferungen oder wenn HEZINGER weitere Leistungen wie Anlieferung oder Inbetriebnahme übernimmt.
    Die Lieferung erfolgt, sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend vereinbart, zu den Bedingungen CIP (Carriage and Insurance Paid To) Incoterms® 2020. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über; HEZINGER trägt die Kosten für Beförderung und Transportversicherung bis zum benannten Bestimmungsort. Ist HEZINGER zusätzlich zur Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände vertraglich verpflichtet, handelt es sich hierbei um eine gesonderte Werkleistung; der Gefahrenübergang für die Ware nach den vorstehenden Sätzen bleibt hiervon unberührt. Für die Montage- und Inbetriebnahme-Leistung selbst gelten die Abnahmeregelungen der Allgemeinen Service-Bedingungen entsprechend.
  2. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme durch den Käufer, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuprodukte 12 Monate ab Lieferung. Bei gebrauchten Produkten wird die Gewährleistung ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HEZINGER sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.“
  2. Eine Beschaffenheit der Kaufsache gilt nur dann als vereinbart (§ 434 BGB), wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
  4. Der Käufer muss offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
  5. HEZINGER hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn drei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder eine Nachbesserung unzumutbar ist, gelten die gesetzlichen Rechte des Käufers.
  6. Schlägt die Nachbesserung fehl oder lässt HEZINGER eine gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder – sofern der Mangel nicht unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer VII.

VII. Haftungsbeschränkung

  1. HEZINGER haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei wesentlichen Vertragsverletzungen.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. HEZINGER behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit HEZINGER vereinbarten Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an HEZINGER ab; HEZINGER nimmt diese Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HEZINGER ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. In diesen Fällen kann HEZINGER verlangen, dass der Käufer die Abtretung dem Drittschuldner offenlegt, HEZINGER alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte erteilt und die zugehörigen Unterlagen herausgibt.
  3. Verarbeitet oder bildet der Käufer die Vorbehaltsware um, erfolgt dies stets für HEZINGER als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass HEZINGER hieraus verpflichtet wird; die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer VIII. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht HEZINGER gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt (§§ 947, 948 BGB), erwirbt HEZINGER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen beteiligten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von HEZINGER insoweit unentgeltlich.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Sitz von HEZINGER. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls der Sitz von HEZINGER, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bleiben die Formerfordernisse des Art. 25 Brüssel-Ia-Verordnung unberührt
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  4. Wird eine Partei durch Ereignisse höherer Gewalt oder durch vergleichbare, von ihr nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, kriegsähnliche Zustände, die Feststellung des Spannungsfalls (Art. 80a GG) oder des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Naturkatastrophen, Pandemien oder Cyberangriffe – nachweislich und tatsächlich daran gehindert, eine konkrete vertragliche Pflicht ganz oder teilweise zu erfüllen, ist sie von der Erfüllung dieser Pflicht für die Dauer und im Umfang der Behinderung befreit. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Umfang der Behinderung zu informieren und sich um eine zumutbare Minderung der Auswirkungen zu bemühen. Von der Befreiung nach Satz 1 unberührt bleiben Pflichten, die von dem Ereignis nicht betroffen sind, sowie bereits entstandene Zahlungsansprüche für erbrachte Leistungen. Dauert die Behinderung länger als 16 Wochen an, kann jede Partei hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung während der Dauer der Behinderung sind ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HEZINGER sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Stand: August 2026


Erweiterung für Service-Einsätze:

Zusätzliche Service-Bedingungen für Wartung und Reparatur des HEZINGER Service-Centers
 

I. Angebot und Auftrag für Wartung und Reparatur
1. Nur schriftlich als verbindlich gekennzeichnete Angebote sind bindend.
2. Die Anforderung eines Monteurs gilt als Auftragserteilung für Diagnose, Reparatur und Ersatzteillieferung. Verbindlich sind nur schriftlich vereinbarte Arbeiten.
3. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nur auf Wunsch. HEZINGER darf den Auftrag nach pflichtgemäßer Einschätzung ausführen.
4. Zeitliche Angaben sind unverbindlich, sofern nicht anders festgelegt.
5. Die Auswahl der Monteure obliegt HEZINGER. Diese sind nicht vertretungsberechtigt.
6. Der bei Ausführung der Arbeiten vor Ort anwesende Ansprechpartner des Kunden gilt als zur Auftragserteilung und Abnahme bevollmächtigt, sofern der Kunde HEZINGER nicht zuvor eine andere Kontakt- oder Abnahmeperson schriftlich benannt hat.

II. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass: das Ausmaß der Reparatur vorab bestmöglich bekannt ist und die Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen können.
2. Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Hilfsmittel kostenfrei bereit und bestellt Ersatzteile direkt bei HEZINGER.
3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für den Serviceeinsatz getroffen sind.

III. Vergütung von Wartung und Reparatur
1. Preise für Ersatzteile und Arbeitsleistungen werden gesondert ausgewiesen.
2. Bei Festpreisvereinbarungen gilt nur der vereinbarte Preis.
3. Ansonsten gelten Listenpreise und Berechnungssätze.
4. Mehrkosten durch Kundenverschulden oder notwendige Sondermaßnahmen werden berechnet.
5. Eine angemessene Vorauszahlung kann verlangt werden.

IV. Haftung für Wartung und Reparatur
1. HEZINGER haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei wesentlichen Vertragsverletzungen.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung ist auf den Betrag der Reparaturkosten oder den Zeitwert des Gegenstandes begrenzt.
4. Keine Haftung für nicht verwahrte Materialien des Kunden, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HEZINGER.
6. Weitergehende Haftung ist ausgeschlossen wobei die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten.

V. Gewährleistung für Wartung und Reparatur
1. Gewährleistung besteht für Fehlerfreiheit der eingebauten Ersatzteile und ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.
2. Wahlweise Nachbesserung oder Ersatz fehlerhafter Teile.
3. Gewährleistung gilt nur für vereinbarte Arbeiten.
4. Keine Gewährleistung bei unsachgemäßer Nutzung, Verschleiß oder Eingriffen durch Dritte.
5. Frist: 12 Monate ab Abnahme.